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click-TT  

Informationen zu automatisiert erstellten Entscheidungen

 

Seit dem 1.1.2013 werden bei
- Nichtantreten einer Mannschaft (RVStO § 36) im Ligenspielbetrieb
- Antreten in verminderter Mannschaftsstärke (RVStO § 39)
- Rückzug von Mannschaften (RVStO § 41)
die Entscheidungen direkt aus dem Programm click-TT gestellt.

Wie läuft das ab?
Das Programm click-TT erkennt die o.g. Verstöße gegen unsere Bestimmungen. Der Spielleiter (nur der Spielleiter, nicht auch der Verein) erhält bei jedem Verstoß eine E-Mail mit den entsprechenden Hintergründen zur Information.
Sobald der zuständige Spielleiter durch Genehmigung des Spiels den jeweiligen Verstoß »bestätigt«, wird das Programm aktiv. Es ergeht dann nach Anstoßen eines Durchlaufs in der Geschäftsstelle im wöchentlichen Rhythmus eine Entscheidung an den betroffenen Verein, die gleichzeitig eine Rechnung darstellt.
Dabei wird den Vereinen nur dann eine Rechnung zugeschickt (unabhängig von einer vorherigen Info-Mail an den Spielleiter), wenn in der RVStO eine entsprechende Gebühr vorgesehen ist.
Beispiel: Eine Mannschaft tritt in der Kreisliga in verminderter Mannschaftsstärke an; das Ergebnis wird entsprechend erfasst und gespeichert. Daraufhin erhält der Spielleiter eine E-Mail, mit der er über den Verstoß informiert wird. Nach der Genehmigung des Spiels durch den Spielleiter ergeht keine automatische Entscheidung/Rechnung an den Verein, da in der RVStO eine Gebühr in Höhe von 0 EUR vorgesehen ist.

Was muss der Spielleiter beachten?
Der Spielleiter bestätigt lediglich den Umstand, dass ein Verstoß stattgefunden hat, indem er das entsprechende Spiel mit den zu ahndenden Fakten genehmigt. Bei den o.g. drei Verstößen muss er keine Entscheidung mehr aussprechen – im Gegenteil: Er darf keine Entscheidung mehr aussprechen, da dies automatisch von click-TT erledigt wird. In allen anderen Fällen, z.B. verspätete Ergebnismeldung oder Nichtantreten im Pokal, muss der Spielleiter wie bisher aktiv das Formular »Entscheidung« ausfüllen und an den Verein und die Geschäftsstelle senden.

Warum wurde das Procedere eingeführt?
Der Verbandsausschuss hat sich mit den Stimmen der Bezirke bereits im April einstimmig dafür ausgesprochen, dass die Automatisierung bei den drei genannten Verstößen eingeführt werden soll. Gründe waren die Gleichbehandlung aller Vereine sowie die Entlastung der Spielleiter (auch bzgl. der unangenehmen Begleiterscheinungen beim Treffen von Entscheidungen).

Kann der Verein der Entscheidung/Rechnung widersprechen?
Selbstverständlich kann der Verein wie bisher auch Protest bzw. Einspruch gegen eine Entscheidung einlegen. Der Spielleiter ist dabei nach wie vor der Ansprechpartner für einen Protest – aus diesem Grund ist auch automatisch seine Adresse im Rechtsbehelf eingedruckt. Sollte der Sachverhalt sich anders darstellen als bei der Genehmigung, kann selbstverständlich auch die Entscheidung korrigiert werden. Sollte es sich allerdings um die Begründung/Entschuldigung für einen Verstoß handeln, so kann der Spielleiter einen begangenen Verstoß nicht »heilen«. Auch die Geschäftsstelle wird nicht bei nachweislich vorliegendem Fehlverhalten nur durch »Zuruf« eine Entscheidung zurücknehmen. In einem solchem Fall müssten die Gerichte entscheiden.

Was ändert sich sonst noch?
Dadurch dass Rechnung und Entscheidung in einem Dokument verschickt werden, ist die Zahlung sofort fällig. Auch ein Rechtsbehelf verhindert nicht die Vollstreckbarkeit. Bei zu Unrecht erhobener Ordnungsgebühr wird diese natürlich zurück erstattet.
Ansonsten stehen die Gebühren je nach Ebene den Kreisen, den Bezirken und der Verbandsebene zu. Die Weiterleitung erfolgt durch die Geschäftsstelle.

Zusammenfassend ergeht die Bitte an die Spielleiter, keine manuellen Entscheidungen bei Nichtantreten im Ligenspielbetrieb, vermindertem Antreten oder Rückzügen auszusprechen.

 

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